Heute verhandelte das Landgericht Berlin in dem Duogynon-Fall über den Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers (A. Sommer). Es ging um die Frage, ob Bayer den Bestechungsvorwurf prozessual wirksam bestritten hat oder nicht. Bayer hatte den Bestechungsvorwurf mit Nichtwissen bestritten.

Mit Nichtwissen kann man jedoch nicht bestreiten, was Gegenstand eigener Handlungen ist. Eine Bestechung ist zweifelsohne eine Handlung. Bayer hätte also die Bestechung selbst bestreiten müssen anstatt zu behaupten, dass sie davon keine Kenntnis habe. Bayer hätte allenfalls einen Schriftsatznachlass beantragen können, um hierzu noch etwas vorzutragen. Auch dies hat Bayer nicht getan.

Der Vorsitzende Richter Matthiesen hat in der Verhandlung erklärt, dass Bayer diesen Schriftsatznachlass auch erhalten hätte, wenn diese beantragt worden wäre. Matthiessen meinte jedoch, dass er dem Tatbestandsberichtigungsantrag nicht nachkomme, weil im Urteil auf die jeweiligen Schriftsätze verwiesen worden sei. Würde er näher ausführen, dass Bayer den Vorwurf nur mit Nichtwissen bestritten habe und damit möglicherweise nicht wirksam bestritten habe, müsste er die gesamte Prozessgeschichte aufrollen und darstellen. Der Begriff “Bestreiten” und der Hinweis auf die Schriftsätze reiche daher aus.

Der Kläger ist mit den Ausführungen des Gerichtes zufrieden. Bayer hat bis heute die Bestechungsvorwürfe auch öffentlich nicht bestritten. Bayer hatte auch keinen Schriftsatznachlass beantragt, um den Bestechungsvorwurf damit wirksam zu bestreiten. Im Ergebnis wird der Bestechungsvorwurf damit nicht wirksam bestritten und gilt als prozessual zugestanden.

Zum Schluss sprach Matthiessen den Bayer-Anwalt Dr. Moelle an und meinte:

“Herr Moelle Ihre Mandanten müssen etwas tun in dieser Sache und zwar ganz dringend! Aber das ist nicht meine Baustelle”. Moelles Antwort: “Das sehe ich auch so, das mit der Baustelle.”
(Verfasser: Herr Heynemann)